Das ist im solothurnischen Recht durch die zwingende Vorschrift von § 31 GBV garantiert. Das Bundesgericht hat im Entscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 betreffend Anschlussgebühren der Gemeinde Zollikon im Übrigen festgehalten, dass eine Lösung, welche für sogenannte Ersatzbauten im Unterschied zu An- und Umbauten eine volle Anschlussgebühr unter Anrechnung bereits geleisteter Gebühren ohne Anpassung an die Teuerung vorsieht, durchaus zulässig ist (E. 3.3.3). b) Im konkreten Fall entspricht diese Betrachtungsweise und Auslegung unbestrittenermassen der ständigen Praxis der Gemeinde, und diese ihrerseits beruht auf der entsprechenden gesetzlichen Grundlage.