Eine spezielle Regelung für sogenannte Ersatzbauten hat die Gemeinde weder nach kantonalem Recht noch nach Verfassungsrecht von Bund oder Kanton zwingend zu erlassen. Alle möglichen Sonderfälle zu erfassen, dürfte ohnehin schwierig bis unmöglich sein. Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass die erlassenen Regeln und deren Anwendung im Einzelfall nicht zu Rechtsungleichheiten oder zur Verletzung des Äquivalenzprinzips führen. Das ist im solothurnischen Recht durch die zwingende Vorschrift von § 31 GBV garantiert.