Eine nachträgliche bauliche Veränderung, die zu einer Höherschatzung führt, liegt unstreitig nicht vor, bestand doch kein Gebäude mehr, nachdem vor Beginn des Neubaus die letzten noch bestehenden Bauten auf den Grundstücken abgerissen worden waren. Wenn die Gemeinde in dieser Situation das neu erstellte Gebäude als Neubau und Neuanschluss im Sinne ihrer Reglemente betrachtet – und nicht als Umbau, bzw. Ausbau eines bereits angeschlossenen Gebäudes –, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine spezielle Regelung für sogenannte Ersatzbauten hat die Gemeinde weder nach kantonalem Recht noch nach Verfassungsrecht von Bund oder Kanton zwingend zu erlassen.