Baurechtlich handelt es sich beim neu erstellten und angeschlossenen Gebäude zweifellos um einen Neubau, ebenso wie bei den zur gleichen Zeit erstellten Mehrfamilienhäusern und der Einstellhalle auf den benachbarten Grundstücken. Eine nachträgliche bauliche Veränderung, die zu einer Höherschatzung führt, liegt unstreitig nicht vor, bestand doch kein Gebäude mehr, nachdem vor Beginn des Neubaus die letzten noch bestehenden Bauten auf den Grundstücken abgerissen worden waren.