Übergangsrechtlich hat die Gemeinde sodann bestimmt, dass bei Bauten, die vor Erlass des aktuellen Reglements erstellt und angeschlossen und unter der Geltung des aktuellen Rechts umgebaut oder erweitert wurden, ebenfalls die Ansätze für Neubauten gelten sollen, allerdings unter Anrechnung der bereits nach altem Recht bezahlten Anschlussgebühren. Das bringt zum Ausdruck, dass dem Gleichbehandlungsgebot in der Weise Genüge getan werden will, dass möglichst alle aktuell an der Kanalisation angeschlossenen Gebäude die aktuellen reglementarischen Gebühren bezahlen sollen.