Im ersten Fall sind die Anschlussgebühren nach dem vollen Gebäudeversicherungswert zu bemessen, im zweiten nach der Differenz zwischen dem neuen Wert und dem bisherigen. Übergangsrechtlich hat die Gemeinde sodann bestimmt, dass bei Bauten, die vor Erlass des aktuellen Reglements erstellt und angeschlossen und unter der Geltung des aktuellen Rechts umgebaut oder erweitert wurden, ebenfalls die Ansätze für Neubauten gelten sollen, allerdings unter Anrechnung der bereits nach altem Recht bezahlten Anschlussgebühren.