Im vorliegend zu beurteilenden Fall gibt es keinen Grund, von der bisherigen Praxis und der publizierten Rechtsprechung abzuweichen. a) Die Reglemente der Einwohnergemeinde O. unterscheiden wie die kantonale Grundeigentümerbeitragsverordnung für die Anschlussgebühren nur zwischen Neubau und nachträglicher baulicher Veränderung, die zu einer Höherschätzung der Gebäudeversicherung führt. Im ersten Fall sind die Anschlussgebühren nach dem vollen Gebäudeversicherungswert zu bemessen, im zweiten nach der Differenz zwischen dem neuen Wert und dem bisherigen.