Erweiterungsbauten. Die alten Anschlüsse und die früher bezahlten Anschlussgebühren seien amortisiert. Es sei unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, dass nur zwischen Neu- und Erweiterungsbauten unterschieden werde, dass also Ersatzneubauten gleich behandelt würden wie erstmalige Neubauten (E. 6.2). Unter Bezugnahme auf den Entscheid 2C_153/2007 hielt das Bundesgericht weiter fest, die Gemeinden seien frei, die Kriterien zu bestimmen, nach welchen eine Baute einer vollen Anschlussgebühr oder einer taxe complémentaire unterliege.