Das Bundesgericht stellte fest, das Rechtsgleichheitsgebot wäre verletzt, wenn Erweiterungsbauten zu einer (nochmaligen) vollen Anschlussgebühr führten, ebenso, wenn nachträgliche Erweiterungsbauten zu einer geringeren Gesamtgebühr führten, als wenn das gesamte Gebäude bereits im Zeitpunkt des Anschlusses erstellt worden wäre (E. 6.1). Bereits früher (2P.161/1992, RDAF 1995 S. 284) habe das Bundesgericht im Übrigen entschieden, dass in einer Situation, wo drei Gebäude vollständig abgerissen wurden, damit zwei neue Wohngebäude und eine unterirdische Einstellhalle erstellt werden konnten, die Ansätze für Neubauten angewendet werden dürften und nicht diejenigen für Ersatz- oder