Die entsprechenden Reglemente sahen eine volle Anschlussgebühr für Neubauten und für Ersatzbauten nach freiwilligem und vollständigem Abbruch der vorbestehenden Bauten vor, eine auf die Hälfte reduzierte Gebühr für bereits angeschlossene Erweiterungsbauten, bei teilweisem (freiwilligem) Abbruch und Wiederaufbauten nach unfreiwilliger Zerstörung. Das Bundesgericht stellte fest, das Rechtsgleichheitsgebot wäre verletzt, wenn Erweiterungsbauten zu einer (nochmaligen) vollen Anschlussgebühr führten, ebenso, wenn nachträgliche Erweiterungsbauten zu einer geringeren Gesamtgebühr führten, als wenn das gesamte Gebäude bereits im Zeitpunkt des Anschlusses erstellt worden wäre (E. 6.1).