In einem neueren Entscheid (2C_608/2007) vom 30. Mai 2008 hat das Bundesgericht Anschlussgebühren der Gemeinde Lutry geschützt, welche diese für ein neu erstelltes Wohnhaus mit Unterstand und Park erhob, das an Stelle eines abgebrochenen Wohnhauses errichtet wurde. Die entsprechenden Reglemente sahen eine volle Anschlussgebühr für Neubauten und für Ersatzbauten nach freiwilligem und vollständigem Abbruch der vorbestehenden Bauten vor, eine auf die Hälfte reduzierte Gebühr für bereits angeschlossene Erweiterungsbauten, bei teilweisem (freiwilligem) Abbruch und Wiederaufbauten nach unfreiwilliger Zerstörung.