Im selben Entscheid hielt das Bundesgericht auch fest, es sei nicht ausgeschlossen, für Ersatzbauten eine gleich hohe Anschlussgebühr zu verlangen wie für Neubauten, wenn für die Altbaute bisher nie eine solche Abgabe erhoben worden sei. Das setze allerdings voraus, dass auch bei Um- und Erweiterungsbauten die Gebühr wie bei einer Neubaute festgesetzt werde (BGE 2C_153/2007, E. 5.4). In einem neueren Entscheid (2C_608/2007) vom 30. Mai 2008 hat das Bundesgericht Anschlussgebühren der Gemeinde Lutry geschützt, welche diese für ein neu erstelltes Wohnhaus mit Unterstand und Park erhob, das an Stelle eines abgebrochenen Wohnhauses errichtet wurde.