Eine andere Beurteilung dränge sich allenfalls dann auf, wenn das abgebrochene Gebäude baufällig gewesen sei und der ihm dienende Anschluss während längerer Zeit nicht mehr benutzt worden sei. Der Entscheid betraf die Stadt Zürich, und es ging um zwei neue Bauten zu Dienstleistungszwecken, die an Stelle eines Lager- und eines Betriebsgebäudes (mit Erstellungsjahren 1958 und 1990) errichtet wurden. Im selben Entscheid hielt das Bundesgericht auch fest, es sei nicht ausgeschlossen, für Ersatzbauten eine gleich hohe Anschlussgebühr zu verlangen wie für Neubauten, wenn für die Altbaute bisher nie eine solche Abgabe erhoben worden sei.