Es hielt dort fest, dass die Anschlussgebühren nicht ein Entgelt für die Erhaltung der Lieferbereitschaft der Wasserversorgung darstelle, sondern dass sie die Erstellungskosten der Versorgungsanlagen decken sollen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es nicht entscheidend, wie spätere bauliche Veränderungen auf einem angeschlossenen Grundstück in baurechtlicher Hinsicht zu qualifizieren seien. Massgeblich sei in erster Linie, ob das Versorgungswerk für sie zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung stellen müsse und dem Gemeinwesen deshalb allenfalls zusätzliche Baukosten erwüchsen.