Das Bundesgericht hat sich in einem nicht publizierten Entscheid vom 10. Oktober 2007 (2C_153/2007) mit der Frage befasst, ob es gerechtfertigt sei, bei einer Ersatzbaute – im Sinne eines Neubaus nach Abbruch oder Aushöhlung eines früheren Gebäudes – eine volle Anschlussgebühr zu erheben wie bei einem Neuanschluss einer bisher unbebauten Parzelle. Dabei prüfte es, ob sich die Ungleichbehandlung im Licht des Zwecks der Anschlussgebühren im Verhältnis zu den Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung, bei denen ein Einkauf lediglich im Umfang der Erhöhung der Nutzungsmöglichkeit zu erfolgen hat, sachlich rechtfertigen lässt.