Unter solchen Umständen sei nicht ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, die Berechnung der Anschlussgebühr auf einem um die Schätzung des abgebrochenen Gebäudes reduzierten Wert vorzunehmen. Denn es werde ja nicht wie bei An- oder Umbauten ein noch bestehender Wert in das baulich veränderte und dadurch aufgewertete Gebäude überführt, sondern anstelle der beseitigten und zufolge der Abbruchkosten mehr als wertlos gemachten Gebäulichkeit eine völlig neue Baute mit einem entsprechenden eigenständigen Wert bewirkt, den die Gebäudeversicherung zum Gegenstand der Schatzung machte. Weitere kantonale Urteile sind zu diesem Thema seither soweit ersichtlich nicht ergangen.