Das Verwaltungsgericht entschied in einem Grundsatzurteil vom 3. September 1993 (SOG 1993 Nr. 33), dass bei Neubauten, die anstelle abgebrochener Altbauten errichtet werden, die Anschlussgebühr vom vollen Gebäudeversicherungswert des Neubaus erhoben werden darf. Im beurteilten Fall ging es darum, dass die Bauherrschaft in L. ein neues Doppeleinfamilienhaus anstelle eines baufälligen Wohnhauses erstellte. Das Urteil wurde damit begründet, dass die Bauherrschaft durch ihr Vorgehen den Wert des Abbruchobjekts beseitigt hatte, so dass von den bisherigen Gebäulichkeiten objektiv keine bauliche Substanz mehr vorhanden war, als mit dem Neubau begonnen und dieser dann angeschlossen wurde.