Weder in der kantonalen GBV noch in den Reglementen der Beschwerdeführerin ist eine ausdrückliche Regelung für das Erheben von Anschlussgebühren bei Erstellung eines Neubaus anstelle einer beseitigten Baute zu finden. Geregelt wird neben dem (erstmaligen) Anschluss, welcher die Gebühr auslöst, einzig die nachträgliche bauliche Änderung, die zu einer höheren Gebäudeversicherungsschatzung und deshalb zu einer Nachzahlung führt. b) Das Verwaltungsgericht entschied in einem Grundsatzurteil vom 3. September 1993 (SOG 1993 Nr. 33), dass bei Neubauten, die anstelle abgebrochener Altbauten errichtet werden, die Anschlussgebühr vom vollen Gebäudeversicherungswert des Neubaus erhoben werden darf.