§ 13 Übergangsrecht Anschlussgebühren: Beim Um- oder Ausbau einer bestehenden Baute wird die volle Anschlussgebühr erhoben, abzüglich aller an die Teuerung angepassten bisherigen Zahlungen von Anschlussgebühren. Eine Gebührenrückerstattung an bereits bezahlte Anschlussgebühren findet nicht statt. In der Gebührenordnung im Anhang wird die Anschlussgebühr auf 1% der Gesamtversicherungssumme für eine Schätzung bis CHF 5 Mio. festgelegt, auf 0.75% für die nächsten CHF 5 Mio. und 0.50% für die Schätzung ab CHF 10 Mio., dazu 1.5% für die regionale Abwasserreinigungsanlage sowie 0.5% für die Einleitung von unverschmutztem Regenwasser.