§ 88 Wasserreglement lautet wie folgt: 1 Für jeden ständigen Anschluss an die Wasserversorgung ist eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet. 2 Die Ansätze sind in der Tarif- und Gebührenordnung im Anhang dieses Reglements festgelegt. 3 Für die Berechnung der einmaligen Anschlussgebühr werden die Gebäudeversicherungssummen von Haupt- und Nebengebäuden, in denen sich Wasserentnahmestellen befinden oder nachträglich installiert werden, zusammengezählt, soweit sie an der gleichen Hauszuleitung (nach § 27) angeschlossen sind.