Das kantonale Recht räumt in § 2 Abs. 1 lit. c GBV den Gemeinden zudem die Kompetenz ein, abweichende Bestimmungen über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Gebühren zu erlassen. Den Gemeinden verbleibt damit im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Rechts bei der Ausgestaltung der betreffenden Erlasse ein weiter Gestaltungsspielraum; dieser erstreckt sich auch auf die Anwendung der autonomen Normen. c) Die Einwohnergemeinde O. hat ihre Anschlussgebühren im Wasserreglement und im Abwasserreglement geregelt. Dabei handelt es sich um formelle gesetzliche Grundlagen, die sich auf § 118 PBG und auf §§ 2 und 29 Abs. 2 GBV stützen. § 88 Wasserreglement lautet wie folgt: