Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, ist es jedoch zulässig, bei der Abgabenerhebung schematisch vorzugehen. Und das Bundesgericht hat schon in BGE 106 Ia 241 erkannt, dass für die Bemessung von Anschlussgebühren auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden darf und hat dies immer wieder bestätigt (z.B. im Entscheid 2C_656/2008). Die Bemessung nach dem Brandversicherungswert dürfte heute immer noch die Regel sein (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 268 f.). Dieser basiert auf dem Gebäudevolumen und hat den Vorteil, dass er in einem Verfahren bestimmt wird, der den Interessen der versicherten Grundeigentümer Rechnung trägt.