Deren Höhe richtet sich – anders als die Benützungsgebühren – nicht nach dem Verbrauch und auch nicht – wie die Grundeigentümerbeiträge – nach den Kosten der Erstellung einer ganz bestimmten Anlage, einer Zuleitung zum Grundstück. Die Anschlussgebühr bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgebot genügen. Der Tarif muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestattet sein und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, ist es jedoch zulässig, bei der Abgabenerhebung schematisch vorzugehen.