Die Benachteiligung ist auch dann gegeben, wenn der Anschlusspflichtige den zu viel bezahlten Betrag nach definitiver Berechnung wieder zurückerhält. Gemäss § 66 Satz 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, Hauptentscheiden gleich gestellt. Bei den Rechnungen vom 12. Juni 2009 handelt es sich um Zwischenentscheide, welche aufgrund ihrer Fälligkeit zu erheblichen Nachteilen der Beschwerdegegner führen können. Die Akontorechnungen vom 12. Juni 2009 sind daher anfechtbar.