Da die Fälligkeit der Anschlussgebühren mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlagen beginnt, spielt es keine Rolle, ob die Rechnungsstellung definitiv oder mittels Akontorechnung erfolgt. Der Anschlusspflichtige hat die Rechnung innert 30 Tagen zu bezahlen. Durch eine zu hohe Rechnungsstellung ist der Anschlusspflichtige erheblich benachteiligt, da er für einen Betrag aufkommen muss, welchen er nicht schuldet. Die Benachteiligung ist auch dann gegeben, wenn der Anschlusspflichtige den zu viel bezahlten Betrag nach definitiver Berechnung wieder zurückerhält.