Die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgt mit dem Anschluss. Der Abwasseranschluss für das Grundstück GB O. Nr. 24 wurde am 25. Februar 2009 kontrolliert und für in Ordnung befunden, der Wasseranschluss am 11. Mai 2009. Mit dem Anschluss wurden die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser fällig. Die Beschwerdeführerin stellte die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser für das Gebäude auf Grundstück GB O. Nr. 24 am 12. Juni 2009 in Rechnung. Die Beschwerdeführerin erhebt ihre Anschlussgebühren für Wasser aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude.