Es ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Stellung von Akontorechnungen befugt sei und welche Wirkungen diese haben. a) Gemäss § 116 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und § 30 Abs. 1 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) werden Anschlussgebühren, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig. Die Gemeinde hat in § 95 ihres Wasserreglements diese Vorschrift übernommen. Die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgt mit dem Anschluss.