Die Beschwerde sei daher bereits aus formellen Gründen gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin eröffnete den Beschwerdegegnern die Akontorechnungen betreffend Abwasser und Wasser mit Rechtsmittelbelehrung. Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin die gegen die Akontorechnungen erhobene Einsprache ab und eröffnete den Beschwerdegegnern die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung an die Kantonale Schätzungskommission. Erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin nun vor, dass die Akontorechnungen eigentlich gar nicht anfechtbar seien, führt jedoch sofort aus, dass sie ausdrücklich ein Interesse an der Beurteilung der Beschwerde habe.