Die Einwohnergemeinde O. wies die Einsprache ab. Gegen den Einspracheentscheid liessen A. und B. Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission erheben. Die Kantonale Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid sowie die Rechnungen auf. Gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission liess die Einwohnergemeinde O. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtenen Akontorechnungen seien grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerde sei daher bereits aus formellen Gründen gutzuheissen.