Am 12. Juni 2009 stellte die Einwohnergemeinde O. noch während der Bauphase, aber nach erfolgtem Anschluss an das Leitungsnetz, Akontozahlungen für die anfallenden Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser in Rechnung. Die Akontorechnung für die Anschlussgebühren der Kanalisation belief sich auf rund CHF 25'800.00 und diejenige für Wasser auf rund CHF 8'200.00. Gegen beide Akontorechnungen erhoben A. und B. Einsprache. Sie machten geltend, die Schätzungen des alten Gebäudes seien bei der Berechnung der Anschlussgebühren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Einwohnergemeinde O. wies die Einsprache ab.