(E. 3 – 5) Sachverhalt: A. und B. kauften von C. das Grundstück GB O. Nr. 24. Der Verkäufer C. liess die bestehenden Gebäude auf dem Grundstück abbrechen. A. und B. begannen darauf mit den Aushubarbeiten für den Neubau. Für die abgebrochenen Gebäude wurden nach den Akten nie Anschlussgebühren bezahlt. Der Gebäudeversicherungswert betrug nach Abbruch der Gebäude CHF 0.00. Am 12. Juni 2009 stellte die Einwohnergemeinde O. noch während der Bauphase, aber nach erfolgtem Anschluss an das Leitungsnetz, Akontozahlungen für die anfallenden Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser in Rechnung.