{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-74_2011-01-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "923864545c90f43cc80a023edf4f8f4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.74", "E. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "f0dd6318e4f436b55f5151455af13d7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)\nRegeste:\nAnschlussgebühren\n\n\nd) Die Gemeinde O. hatte zudem für die Kanalisation das Gebiet, auf dem das Grundstück der Beschwerdegegner liegt, mit einer neuen Ersatzleitung zu erschliessen, weil die alte Kanalisationsleitung nicht mehr genügend gross dimensioniert war. Zwar geschah dies nicht in erster Linie wegen der geplanten Bauten auf den Grundstücken, sondern wegen weiteren geplanten Überbauungen an dieser Leitung. Aber auch die Nutzungsmöglichkeiten auf den ehemaligen Grundstücken wurden durch die Neuparzellierung und den Abbruch der alten Bauten zu neuem Bauland, welches erheblich intensiver überbaut werden konnte und deshalb zur Notwendigkeit der neuen Leitung beitrug. Die Gemeinde erstellte zudem einen neuen Anschlussschacht für das neue Gebäude der Beschwerdegegner. Der Gemeinde entstanden also erhebliche Kosten, welche aufgrund des kantonalen Rechts nur mittels Gebühren, insbesondere Anschlussgebühren, gedeckt werden können. Beiträge dürfen dazu nicht verwendet werden, da es nicht um eine Neuerschliessung nach § 5 GBV geht; Steuergelder dürfen nicht aufgewendet werden, da die Aufwendungen über eine Spezialfinanzierung zu decken sind.\ne) Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Gebots der Rechtsgleichheit lassen sich die veranlagten Gebühren also nicht beanstanden. Es drängt sich keine Gleichbehandlung des Gebäudes der Beschwerdegegner mit einem An- oder Umbau auf. Es wäre gegenteils schwer verständlich, wenn für die zwei Mehrfamilienhäuser und die Einstellhalle auf den benachbarten Grundstücken, die z.T. das frühere Grundstück umfassen, und auf welchen nach der Neuparzellierung das später abgebrochene Gebäude teilweise stand, die vollen Anschlussgebühren zu bezahlen sind, nicht aber für das Gewerbegebäude.\nEine theoretisch mögliche Ungleichbehandlung bei Anwendung der reglementarischen Anschlussgebühr von Neubauten auf effektive oder andere Ersatzbauten ist hier nicht Verfahrensgegenstand. Selbstverständlich wäre z.B. bei einem Wiederaufbau eines neueren Gebäudes nach einem Brand die Gebühr in Anwendung von § 31 GBV zu ermässigen, im Extremfall sogar auf null, wenn ein Gebäude kurze Zeit nach der Fertigstellung zerstört und in gleichem Umfang wieder aufgebaut würde, da die ordentlich nach dem Gebäudeversicherungswert des Neubaus (Ersatzbaus) bemessene Gebühr offensichtlich zu einem unangemessenen Ergebnis führte.\nf) Bei einem Gebäudeversicherungswert von CHF 999‘000.00 und Anschlussgebühren von rund CHF 25‘800.00 (Abwasser) und rund CHF 8‘200.00 (Wasser) kann auch keineswegs von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips gesprochen werden. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert einer Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. z.B. Bundesgerichtsentscheid 2C_656/2008 vom 29. Mai 2009; BGE 126 I 188). Eine einmalige Leistung von total 4% des Gebäudeversicherungswerts für den Anschluss an das Wasserversorgungs- und das Kanalisationsnetz ist als Gegenleistung des Bauherrn durchaus angemessen und entspricht in dieser Grössenordnung sowohl der von der Gemeinde erbrachten Leistung wie auch den Gebührenordnungen anderer Gemeinden. Sie hält sich in vernünftigen Grenzen und ist keinesfalls offensichtlich unangemessen. Ein Ausnahmefall gemäss § 31 GBV liegt nicht vor.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 13. Januar 2011 (VWBES.2010.74)"}