{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-74_2011-01-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "923864545c90f43cc80a023edf4f8f4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.74", "E. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "f0dd6318e4f436b55f5151455af13d7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)\nRegeste:\nAnschlussgebühren\n\n\na) Die Reglemente der Einwohnergemeinde O. unterscheiden wie die kantonale Grundeigentümerbeitragsverordnung für die Anschlussgebühren nur zwischen Neubau und nachträglicher baulicher Veränderung, die zu einer Höherschätzung der Gebäudeversicherung führt. Im ersten Fall sind die Anschlussgebühren nach dem vollen Gebäudeversicherungswert zu bemessen, im zweiten nach der Differenz zwischen dem neuen Wert und dem bisherigen. Übergangsrechtlich hat die Gemeinde sodann bestimmt, dass bei Bauten, die vor Erlass des aktuellen Reglements erstellt und angeschlossen und unter der Geltung des aktuellen Rechts umgebaut oder erweitert wurden, ebenfalls die Ansätze für Neubauten gelten sollen, allerdings unter Anrechnung der bereits nach altem Recht bezahlten Anschlussgebühren. Das bringt zum Ausdruck, dass dem Gleichbehandlungsgebot in der Weise Genüge getan werden will, dass möglichst alle aktuell an der Kanalisation angeschlossenen Gebäude die aktuellen reglementarischen Gebühren bezahlen sollen.\nBaurechtlich handelt es sich beim neu erstellten und angeschlossenen Gebäude zweifellos um einen Neubau, ebenso wie bei den zur gleichen Zeit erstellten Mehrfamilienhäusern und der Einstellhalle auf den benachbarten Grundstücken. Eine nachträgliche bauliche Veränderung, die zu einer Höherschatzung führt, liegt unstreitig nicht vor, bestand doch kein Gebäude mehr, nachdem vor Beginn des Neubaus die letzten noch bestehenden Bauten auf den Grundstücken abgerissen worden waren. Wenn die Gemeinde in dieser Situation das neu erstellte Gebäude als Neubau und Neuanschluss im Sinne ihrer Reglemente betrachtet – und nicht als Umbau, bzw. Ausbau eines bereits angeschlossenen Gebäudes –, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden.\nEine spezielle Regelung für sogenannte Ersatzbauten hat die Gemeinde weder nach kantonalem Recht noch nach Verfassungsrecht von Bund oder Kanton zwingend zu erlassen. Alle möglichen Sonderfälle zu erfassen, dürfte ohnehin schwierig bis unmöglich sein. Jedenfalls muss sichergestellt sein, dass die erlassenen Regeln und deren Anwendung im Einzelfall nicht zu Rechtsungleichheiten oder zur Verletzung des Äquivalenzprinzips führen. Das ist im solothurnischen Recht durch die zwingende Vorschrift von § 31 GBV garantiert.\nDas Bundesgericht hat im Entscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005 betreffend Anschlussgebühren der Gemeinde Zollikon im Übrigen festgehalten, dass eine Lösung, welche für sogenannte Ersatzbauten im Unterschied zu An- und Umbauten eine volle Anschlussgebühr unter Anrechnung bereits geleisteter Gebühren ohne Anpassung an die Teuerung vorsieht, durchaus zulässig ist (E. 3.3.3).\nb) Im konkreten Fall entspricht diese Betrachtungsweise und Auslegung unbestrittenermassen der ständigen Praxis der Gemeinde, und diese ihrerseits beruht auf der entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Diese entspricht ihrerseits der publizierten kantonalen (SOG 1993 Nr. 33) und der eidgenössischen Rechtsprechung (RDAF 1995 S. 284, BGE 2.P.223/2004 vom 18. Mai 2005; BGE 2C_608/2007 vom 30. Mai 2008).\nIm Unterschied zum zitierten Entscheid 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007 handelt es sich hier nicht um Industriebauten, deren Lebensdauer noch längst nicht abgelaufen war und die durch eine Dienstleistungsbaute ersetzt wurden, sondern um ein 100-jähriges abbruchreifes Wohn- und Gewerbegebäude und verschiedene alte Nebengebäude (Garagen etc.), die infolge Ablaufs ihrer Lebensdauer abgerissen wurden, damit die Grundstücke, auf welchen die Gebäude standen, neu parzelliert und als Bauland neu und optimal genutzt werden konnten. Es entstanden auf den neuen Grundstücken zwei Mehrfamilienhäuser, eine Einstellhalle und das Gewerbegebäude der Beschwerdegegner. Neu sind die früheren Grundstücke, die nur teilweise genutzt und überbaut waren, vollständig genutzt und überbaut. GB O. Nr. 24 ist in seiner heutigen Form und Fläche vollständig vom neuen Gewerbegebäude der Beschwerdegegner genutzt.\nDie Neubauten entsprechen dem alten Gebäude in keiner Weise. Insbesondere steht auch der Töffpark nicht am selben Ort, nicht einmal (vollständig) auf demselben Grundstück; er hat eine ganz andere Ausrichtung – neu entlang der Hauptstrasse und nicht mehr quer dazu –, bedeckt einen wesentlich grösseren Teil der Grundstücksoberfläche und ist auch volumenmässig erheblich grösser als das alte abgerissene Wohn- und Gewerbegebäude. Allein der Neubau der Beschwerdegegner umfasst ein Volumen von mehr als 3‘500 m3 gegenüber dem Volumen von ca. 1‘700 m3 des alten Gebäudes, welches, wie dargelegt, nur teilweise auf dem (neuen) Grundstück Nr. 24 stand.\nc) Für die abgerissenen Bauten waren nie Anschlussgebühren an die Kanalisation oder das Wasserleitungsnetz der Gemeinde bezahlt worden. Aus dem Gebührenkontrollblatt der Beschwerdeführerin ergibt sich höchstens, dass 1976 ein Betrag von CHF 1‘835.50 für die regionale Kläranlage anfiel. Gleichzeitig steht aber darunter, dass keine Rechnungsstellung erfolgte, wobei nicht ganz klar ist, ob sich diese Bemerkung auf diese Gebühr bezieht oder auf eine allfällige spätere Nachschatzung. Das hätte zur Folge, dass bei einer Gleichbehandlung der Baute der Beschwerdegegner mit einem Um- oder Erweiterungsbau aufgrund des Übergangsrechts bei der Kanalisationsanschlussgebühr ohnehin die volle Anschlussgebühr zu leisten wäre, höchstens reduziert um einen Betrag von CHF 3‘723.00, entsprechend den übereinstimmenden Eventualanträgen der Parteien."}