{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-74_2011-01-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "923864545c90f43cc80a023edf4f8f4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.74", "E. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "f0dd6318e4f436b55f5151455af13d7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)\nRegeste:\nAnschlussgebühren\n\n\nc) Das Bundesgericht hat sich in einem nicht publizierten Entscheid vom 10. Oktober 2007 (2C_153/2007) mit der Frage befasst, ob es gerechtfertigt sei, bei einer Ersatzbaute – im Sinne eines Neubaus nach Abbruch oder Aushöhlung eines früheren Gebäudes – eine volle Anschlussgebühr zu erheben wie bei einem Neuanschluss einer bisher unbebauten Parzelle. Dabei prüfte es, ob sich die Ungleichbehandlung im Licht des Zwecks der Anschlussgebühren im Verhältnis zu den Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung, bei denen ein Einkauf lediglich im Umfang der Erhöhung der Nutzungsmöglichkeit zu erfolgen hat, sachlich rechtfertigen lässt. Es hielt dort fest, dass die Anschlussgebühren nicht ein Entgelt für die Erhaltung der Lieferbereitschaft der Wasserversorgung darstelle, sondern dass sie die Erstellungskosten der Versorgungsanlagen decken sollen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es nicht entscheidend, wie spätere bauliche Veränderungen auf einem angeschlossenen Grundstück in baurechtlicher Hinsicht zu qualifizieren seien. Massgeblich sei in erster Linie, ob das Versorgungswerk für sie zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung stellen müsse und dem Gemeinwesen deshalb allenfalls zusätzliche Baukosten erwüchsen. Im Blick auf den mit den Anschlussgebühren verfolgten Finanzierungszweck erscheine es daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Ersatzbauten anders zu behandeln als Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten nach unfreiwilliger Zerstörung. Eine andere Beurteilung dränge sich allenfalls dann auf, wenn das abgebrochene Gebäude baufällig gewesen sei und der ihm dienende Anschluss während längerer Zeit nicht mehr benutzt worden sei. Der Entscheid betraf die Stadt Zürich, und es ging um zwei neue Bauten zu Dienstleistungszwecken, die an Stelle eines Lager- und eines Betriebsgebäudes (mit Erstellungsjahren 1958 und 1990) errichtet wurden. Im selben Entscheid hielt das Bundesgericht auch fest, es sei nicht ausgeschlossen, für Ersatzbauten eine gleich hohe Anschlussgebühr zu verlangen wie für Neubauten, wenn für die Altbaute bisher nie eine solche Abgabe erhoben worden sei. Das setze allerdings voraus, dass auch bei Um- und Erweiterungsbauten die Gebühr wie bei einer Neubaute festgesetzt werde (BGE 2C_153/2007, E. 5.4).\nIn einem neueren Entscheid (2C_608/2007) vom 30. Mai 2008 hat das Bundesgericht Anschlussgebühren der Gemeinde Lutry geschützt, welche diese für ein neu erstelltes Wohnhaus mit Unterstand und Park erhob, das an Stelle eines abgebrochenen Wohnhauses errichtet wurde. Die entsprechenden Reglemente sahen eine volle Anschlussgebühr für Neubauten und für Ersatzbauten nach freiwilligem und vollständigem Abbruch der vorbestehenden Bauten vor, eine auf die Hälfte reduzierte Gebühr für bereits angeschlossene Erweiterungsbauten, bei teilweisem (freiwilligem) Abbruch und Wiederaufbauten nach unfreiwilliger Zerstörung. Das Bundesgericht stellte fest, das Rechtsgleichheitsgebot wäre verletzt, wenn Erweiterungsbauten zu einer (nochmaligen) vollen Anschlussgebühr führten, ebenso, wenn nachträgliche Erweiterungsbauten zu einer geringeren Gesamtgebühr führten, als wenn das gesamte Gebäude bereits im Zeitpunkt des Anschlusses erstellt worden wäre (E. 6.1). Bereits früher (2P.161/1992, RDAF 1995 S. 284) habe das Bundesgericht im Übrigen entschieden, dass in einer Situation, wo drei Gebäude vollständig abgerissen wurden, damit zwei neue Wohngebäude und eine unterirdische Einstellhalle erstellt werden konnten, die Ansätze für Neubauten angewendet werden dürften und nicht diejenigen für Ersatz- oder Erweiterungsbauten. Die alten Anschlüsse und die früher bezahlten Anschlussgebühren seien amortisiert. Es sei unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, dass nur zwischen Neu- und Erweiterungsbauten unterschieden werde, dass also Ersatzneubauten gleich behandelt würden wie erstmalige Neubauten (E. 6.2). Unter Bezugnahme auf den Entscheid 2C_153/2007 hielt das Bundesgericht weiter fest, die Gemeinden seien frei, die Kriterien zu bestimmen, nach welchen eine Baute einer vollen Anschlussgebühr oder einer taxe complémentaire unterliege. Im vorliegenden Fall würden in den Reglementen nicht alle auftretenden Situationen geregelt und es könnte zu Ungleichheiten führen, namentlich wenn ein relativ neues Gebäude abgerissen und durch eine bescheidenere neue Baute ersetzt werde oder in einem Fall wie dem im Entscheid 2C_153/2007. Das sei jedoch hier nicht der Fall, da ja nicht Industriebauten durch Büroräume ersetzt würden, sondern durch ein Wohnhaus. Es sei nicht dargelegt, weshalb die Rechtsgleichheit verletzt sein sollte. Die volle Anschlussgebühr sei gerechtfertigt, weil das alte Gebäude vollständig abgerissen und das neue Gebäude völlig neu gebaut worden sei. Lage, Orientierung und Ausrichtung des neuen Gebäudes seien völlig verschieden vom alten, ebenso seien die bebaute Oberfläche und das Volumen grösser.\n5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall gibt es keinen Grund, von der bisherigen Praxis und der publizierten Rechtsprechung abzuweichen."}