{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-74_2011-01-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "923864545c90f43cc80a023edf4f8f4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.74", "E. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "f0dd6318e4f436b55f5151455af13d7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)\nRegeste:\nAnschlussgebühren\n\n\nGemäss § 30 Abs. 1 GBV werden die Anschlussgebühren mit der Inanspruchnahme, also bereits vor Kenntnisnahme der Schätzung fällig. Die Anschlussgebühren sind innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu bezahlen. Da die Fälligkeit der Anschlussgebühren mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlagen beginnt, spielt es keine Rolle, ob die Rechnungsstellung definitiv oder mittels Akontorechnung erfolgt. Der Anschlusspflichtige hat die Rechnung innert 30 Tagen zu bezahlen.\nDurch eine zu hohe Rechnungsstellung ist der Anschlusspflichtige erheblich benachteiligt, da er für einen Betrag aufkommen muss, welchen er nicht schuldet. Die Benachteiligung ist auch dann gegeben, wenn der Anschlusspflichtige den zu viel bezahlten Betrag nach definitiver Berechnung wieder zurückerhält. Gemäss § 66 Satz 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, Hauptentscheiden gleich gestellt.\nBei den Rechnungen vom 12. Juni 2009 handelt es sich um Zwischenentscheide, welche aufgrund ihrer Fälligkeit zu erheblichen Nachteilen der Beschwerdegegner führen können. Die Akontorechnungen vom 12. Juni 2009 sind daher anfechtbar. Die Beschwerdegegner sind durch die Rechnungen beschwert und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung. Im Übrigen ist auch nach der bundesgerichtlichen Praxis von einer Anfechtbarkeit auszugehen, da die endgültige Taxation nur noch auf einer simplen Berechnung der definitiven Gebühr in Abhängigkeit der Gebäudeversicherungssumme besteht, was die vorliegend angefochtenen Rechnungen zu Endentscheiden mache (BGE 2C_608/2007, E. 1.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.\n3.a) Anschlussgebühren stellen ein Entgelt für den Anschluss an öffentliche Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen dar. Der Grundeigentümer erbringt eine einmalige Gegenleistung dafür, dass er das Recht erhält, das gesamte, gemeindeeigene, nach GWP (Generelles Wasserversorgungsprojekt) und GEP (Generelles Entwässerungsprojekt) erstellte Netz zur Zu- und Ableitung des Wassers zu benutzen. Deren Höhe richtet sich – anders als die Benützungsgebühren – nicht nach dem Verbrauch und auch nicht – wie die Grundeigentümerbeiträge – nach den Kosten der Erstellung einer ganz bestimmten Anlage, einer Zuleitung zum Grundstück.\nDie Anschlussgebühr bedarf einer gesetzlichen Grundlage und muss den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgebot genügen. Der Tarif muss nach sachlich haltbaren Gesichtspunkten ausgestattet sein und darf keine Unterscheidungen treffen, für die ein vernünftiger Grund nicht ersichtlich ist. Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, ist es jedoch zulässig, bei der Abgabenerhebung schematisch vorzugehen. Und das Bundesgericht hat schon in BGE 106 Ia 241 erkannt, dass für die Bemessung von Anschlussgebühren auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt werden darf und hat dies immer wieder bestätigt (z.B. im Entscheid 2C_656/2008). Die Bemessung nach dem Brandversicherungswert dürfte heute immer noch die Regel sein (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 268 f.). Dieser basiert auf dem Gebäudevolumen und hat den Vorteil, dass er in einem Verfahren bestimmt wird, der den Interessen der versicherten Grundeigentümer Rechnung trägt. Er ist zudem verfügbar und braucht nicht eigens berechnet zu werden.\nb) Die kantonale gesetzliche Grundlage für die Gebührenforderung findet sich in §§ 109 ff. PBG und in §§ 28 ff. GBV, was unbestritten ist. Die Anschluss- und Benützungsgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen, daneben nach solothurnischem Recht auch für die Finanzierung der nicht durch Beiträge gedeckten Erstellungskosten (§ 28 GBV), da Beiträge nur bei erstmaliger Neuerschliessung eines Gebiets erhoben werden dürfen (§ 108 Abs. 2 PBG, § 5 Abs. 3 GBV).\nNach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen eine einmalige Anschlussgebühr. Diese wird aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet, sofern die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst. Die Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Dabei kann sie für Erschliessungsanlagen, die nur durch Gebühren finanziert werden, höhere Ansätze bestimmen. Bei einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge Neu- oder Umbauten ist eine Nachzahlung zu leisten, wobei die Gemeinde bei Erhöhungen, die unter 5% liegen, darauf verzichten kann. Nach § 31 GBV hat der Gemeinderat die Gebühr zu ermässigen, wenn die Bemessung auf der Grundlage von § 29 GBV im Einzelfall zu offensichtlich unangemessenen Beiträgen führt, insbesondere die Höhe der geforderten Gebühr zu weit von der tatsächlichen Leistung der Gemeinde abweicht.\nDas kantonale Recht räumt in § 2 Abs. 1 lit. c GBV den Gemeinden zudem die Kompetenz ein, abweichende Bestimmungen über die Berechnungsgrundlagen zur Bemessung der Gebühren zu erlassen. Den Gemeinden verbleibt damit im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Rechts bei der Ausgestaltung der betreffenden Erlasse ein weiter Gestaltungsspielraum; dieser erstreckt sich auch auf die Anwendung der autonomen Normen.\nc) Die Einwohnergemeinde O. hat ihre Anschlussgebühren im Wasserreglement und im Abwasserreglement geregelt. Dabei handelt es sich um formelle gesetzliche Grundlagen, die sich auf § 118 PBG und auf §§ 2 und 29 Abs. 2 GBV stützen.\n§ 88 Wasserreglement lautet wie folgt:"}