{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-13", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2010-74_2011-01-13.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=114389&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "923864545c90f43cc80a023edf4f8f4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2010.74", "E. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlussgebühren"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:36", "Checksum": "f0dd6318e4f436b55f5151455af13d7a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 13.01.2011 VWBES.2010.74 (E. 2)\nRegeste:\nAnschlussgebühren\n\nSOG 2011 Nr. 21\n§ 116 Abs. 3 PBG, § 30 Abs. 1 GBV. Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden Anschlussgebühren mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig. Da bei Grundstücken, welche während der Bauphase angeschlossen werden, noch keine Schätzungen der Gebäudeversicherung vorliegen, sind Akontorechnungen nicht zu beanstanden. Diese Akontorechnungen sind als Zwischenentscheide den Hauptentscheiden gleich gestellt und somit anfechtbar. (E. 2)\n§ 29 GBV. Bei Neubauten, die anstelle abgebrochener Altbauten errichtet werden, kann die Anschlussgebühr vom vollen Gebäudeversicherungswert des Neubaus erhoben werden. Bestätigung der bisherigen Praxis. (E. 3 – 5)\nSachverhalt:\nA. und B. kauften von C. das Grundstück GB O. Nr. 24. Der Verkäufer C. liess die bestehenden Gebäude auf dem Grundstück abbrechen. A. und B. begannen darauf mit den Aushubarbeiten für den Neubau. Für die abgebrochenen Gebäude wurden nach den Akten nie Anschlussgebühren bezahlt. Der Gebäudeversicherungswert betrug nach Abbruch der Gebäude CHF 0.00. Am 12. Juni 2009 stellte die Einwohnergemeinde O. noch während der Bauphase, aber nach erfolgtem Anschluss an das Leitungsnetz, Akontozahlungen für die anfallenden Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser in Rechnung. Die Akontorechnung für die Anschlussgebühren der Kanalisation belief sich auf rund CHF 25'800.00 und diejenige für Wasser auf rund CHF 8'200.00. Gegen beide Akontorechnungen erhoben A. und B. Einsprache. Sie machten geltend, die Schätzungen des alten Gebäudes seien bei der Berechnung der Anschlussgebühren zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Die Einwohnergemeinde O. wies die Einsprache ab. Gegen den Einspracheentscheid liessen A. und B. Beschwerde bei der Kantonalen Schätzungskommission erheben. Die Kantonale Schätzungskommission hiess die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid sowie die Rechnungen auf. Gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission liess die Einwohnergemeinde O. (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die angefochtenen Akontorechnungen seien grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerde sei daher bereits aus formellen Gründen gutzuheissen.\nDie Beschwerdeführerin eröffnete den Beschwerdegegnern die Akontorechnungen betreffend Abwasser und Wasser mit Rechtsmittelbelehrung. Des Weiteren wies die Beschwerdeführerin die gegen die Akontorechnungen erhobene Einsprache ab und eröffnete den Beschwerdegegnern die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung an die Kantonale Schätzungskommission. Erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin nun vor, dass die Akontorechnungen eigentlich gar nicht anfechtbar seien, führt jedoch sofort aus, dass sie ausdrücklich ein Interesse an der Beurteilung der Beschwerde habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich sind widersprüchlich. Es ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Stellung von Akontorechnungen befugt sei und welche Wirkungen diese haben.\na) Gemäss § 116 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und § 30 Abs. 1 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) werden Anschlussgebühren, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage fällig. Die Gemeinde hat in § 95 ihres Wasserreglements diese Vorschrift übernommen. Die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgt mit dem Anschluss. Der Abwasseranschluss für das Grundstück GB O. Nr. 24 wurde am 25. Februar 2009 kontrolliert und für in Ordnung befunden, der Wasseranschluss am 11. Mai 2009. Mit dem Anschluss wurden die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser fällig. Die Beschwerdeführerin stellte die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser für das Gebäude auf Grundstück GB O. Nr. 24 am 12. Juni 2009 in Rechnung.\nDie Beschwerdeführerin erhebt ihre Anschlussgebühren für Wasser aufgrund der Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude. Auch die einmalige Anschlussgebühr für Abwasser wird aufgrund der gesamten Gebäudeversicherungsschatzung (Haupt- und Zusatzgebäudeversicherungssumme) im Zeitpunkt des Anschlusses erhoben. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Erschliessungsanlagen kann die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) die Schätzung der Gebäude in den seltensten Fällen vornehmen, weil die Gebäude in aller Regel noch nicht fertiggestellt oder noch nicht geschätzt sind. So befand sich auch das Gebäude auf GB O. Nr. 24 bei Inanspruchnahme der Erschliessungsanlagen noch in der Bauphase. Ohne Schätzung der Gebäude durch die SGV können jedoch die Anschlussgebühren nicht definitiv berechnet werden. Entsprechend stellte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2009 für die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser aufgrund von 80% der voraussichtlichen Bausumme Akontorechnungen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.\nb) Solange die SGV die Schätzung des Gebäudes nicht vorgenommen hat, kann die Beschwerdeführerin die definitive Rechnung der Anschlussgebühren Wasser und Abwasser nicht berechnen. Die Rechnungen vom 12. Juni 2009 sind daher als Akontorechnungen bezeichnet. Sie umfassen einen Anteil der am Schluss definitiv zu bezahlenden Anschlussgebühren. Sie haben damit als Zwischenentscheid nur vorläufigen Charakter bis zur Ausstellung der definitiven Anschlussgebühren. Es stellt sich daher die Frage, welche Rechtswirkung die von der Gemeinde verfügten «Akontorechnungen» haben."}