Es sind keine Gründe für eine Reduktion der Ersatzpflicht aus Billigkeitserwägungen ersichtlich. Der A. AG kann zugemutet werden, für den gesamten Betrag von etwa CHF 400‘000.00 aufzukommen. (…) 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die A. AG als Zustandsstörerin und damit als kostenpflichtige Verursacherin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren ist. Es liegen keine Billigkeitsgründe vor, welche eine Reduktion der Kostentragungspflicht rechtfertigen könnten. (…) Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. Januar/1. Februar 2011 (VWBES.2010.50)