Ob die Beschwerdeführerin nun der A. Holding AG ein Darlehen gewährt und dieses in den Jahren 2008 und 2009 erheblich aufgestockt hat oder ob sie Investitionsrechnungen für Schwestergesellschaften bezahlt hat, macht keinen Unterschied. Massgebend ist, dass Geld vorhanden war, mit welchem die Forderung hätte bezahlt bzw. eine entsprechende Rückstellung hätte gebildet werden können. Erst per 31. Dezember 2010 hat der Verwaltungsrat der A. AG für die Forderung des Kantons einen entsprechenden Betrag zurückgestellt. Es sind keine Gründe für eine Reduktion der Ersatzpflicht aus Billigkeitserwägungen ersichtlich.