Im vorliegenden Fall kann den von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahres-rechnungen 2005 bis 2009 samt zugehörigen Revisionsberichten entnommen werden, dass die Liquiditätslage der A. AG insbesondere im Zeitpunkt, als die Forderung gestellt wurde (Januar 2008), keineswegs so angespannt war, wie diese glauben machen will. Ob die Beschwerdeführerin nun der A. Holding AG ein Darlehen gewährt und dieses in den Jahren 2008 und 2009 erheblich aufgestockt hat oder ob sie Investitionsrechnungen für Schwestergesellschaften bezahlt hat, macht keinen Unterschied.