Es geht dabei um die Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit. Unter diesem Gesichtspunkt kann beispielsweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall kann den von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahres-rechnungen 2005 bis 2009 samt zugehörigen Revisionsberichten entnommen werden, dass die Liquiditätslage der A. AG insbesondere im Zeitpunkt, als die Forderung gestellt wurde (Januar 2008), keineswegs so angespannt war, wie diese glauben machen will.