Ein Heizöltank ist eine Anlage, die – insbesondere, wenn sie in der Grundwasserschutzzone und dazu zeitweise unterhalb des Grundwasserspiegels liegt – naturgemäss gewisse (abstrakte) Gefahren für die Gewässer in sich birgt. Die A. AG wird aufgrund ihrer Sachherrschaft und der Vorteile, die sie aus der Tankanlage zieht, ersatzpflichtig. b) In Härtefällen hat das Bundesgericht die Ersatzpflicht schon reduziert oder einen Zustandsstörer aus Gründen der Billigkeit von der Kostentragung befreit (BGer, ZBl 1987 301; BGer, ZBl 1982 541; USG-Kommentar, a.a.O., N 25 zu Art. 59). Es geht dabei um die Gewährleistung der Einzelfallgerechtigkeit.