Da das Verursacherprinzip nicht in erster Linie auf dem Verschulden, sondern auf der objektiven Zurechenbarkeit beruht, ist massgebend, in wessen Zuständigkeitsbereich sich das Ereignis abspielt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2004, BVR 2004 S. 452). Wo sich die potentielle Umweltgefährdung einer Anlage ausnahmsweise realisiert, können im Einzelfall für den schuldlosen Zustandsstörer hohe Kosten entstehen. Da dieser in aller Regel die mit der Sache verbundenen Vorteile geniesst, ist es aber gerechtfertigt, ihn die von ihr verursachten Kosten tragen zu lassen (vgl. BGE 114 Ib 50; ZBl 88/1987, 303).