Zwar missbilligt das Gesetz vor allem die schuldhafte Gewässerverschmutzung und bedroht demgemäss den Verhaltensstörer mit Kosten; es droht solche aber gleichzeitig dem schuldlosen Zustandsstörer an, der nur durch seine Herrschaft über die polizeiwidrige Sache mit dem Schadenfall verknüpft ist. Das Verschuldenselement und das kausale Element stehen nebeneinander (SOG 1995 Nr. 29). Da das Verursacherprinzip nicht in erster Linie auf dem Verschulden, sondern auf der objektiven Zurechenbarkeit beruht, ist massgebend, in wessen Zuständigkeitsbereich sich das Ereignis abspielt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2004, BVR 2004 S. 452).