die A. AG hat diesbezüglich auch nichts geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach nicht auf den Vertrauensschutz berufen. (…) 6.a) Im vorliegenden Fall gibt es neben der Beschwerdeführerin als schuldlose Zustandsstörerin keine weiteren Störer. Eine Kostenverteilung im eigentlichen Sinne, d.h. eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die verschiedenen Störer oder Verursacher, ist daher gar nicht möglich und nötig. Zwar missbilligt das Gesetz vor allem die schuldhafte Gewässerverschmutzung und bedroht demgemäss den Verhaltensstörer mit Kosten;