Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund des Schreibens ihrer Versicherung bestenfalls davon ausgehen, dass man ihre Kostentragungspflicht nochmals überprüfen werde. Das AfU hat, indem es während mehrerer Monate wohl Verhandlungen mit den Zürich Versicherungen, der SGV usw. geführt, die A. AG aber offenbar nie über den Stand der Dinge orientiert hat, keine Vertrauensgrundlage geschaffen, aus welcher die Beschwerdeführerin irgendwelche Ansprüche ableiten könnte. Weiter ist auch nicht ersichtlich, worin die nicht ohne Nachteil wieder gutzumachende Disposition der A. AG liegen sollte; die A. AG hat diesbezüglich auch nichts geltend gemacht.