Es wurde in keiner Weise die Möglichkeit erwähnt, dass die A. AG nicht würde für die Kosten aufkommen müssen. Diese macht auch nicht geltend, sich je konkret nach ihrer Kostentragungspflicht erkundigt zu haben. Auch dadurch, dass das AfU auf das Schreiben der Zürich Versicherungen vom 14. Januar 2008, wonach die A. AG als nicht kostenpflichtig erachtet wird, lange nicht reagiert hat, liegt keine Vertrauensgrundlage vor. Der A. AG wurde seitens des AfU nie signalisiert, dass sie keine Kosten zu tragen habe. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund des Schreibens ihrer Versicherung bestenfalls davon ausgehen, dass man ihre Kostentragungspflicht nochmals überprüfen werde.