Genf 2006, Rz 631 ff.). Im Schreiben vom 16. November 2007, welches die A. AG unbestrittenermassen in Kopie erhalten hat, wird unter dem Titel «Kostenübernahme gemäss Schadendienstverordnung» festgehalten, dass das AfU die Kosten für die nötigen Massnahmen bevorschusst, diese dann aber dem Verursacher überbunden werden. Ebenso wird – wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht – erwähnt, dass man die Rechnung begleichen und dann der A. AG zukommen lassen werde. Es ist nicht ersichtlich, worin bei diesem Vorgehen ein vertrauensbegründendes Verhalten des AfU bestehen sollte. Es wurde in keiner Weise die Möglichkeit erwähnt, dass die A. AG nicht würde für die Kosten aufkommen müssen.