Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind das Bestehen einer Vertrauensgrundlage, dass die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und deren Fehlerhaftigkeit nicht erkannte und nach Treu und Glauben auch nicht hätte erkennen müssen (gutgläubiges Vertrauen) und eine Vertrauensbetätigung, d.h. eine Disposition, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann. Schliesslich darf kein das Interesse am Vertrauensschutz überwiegendes öffentliches Interesse bestehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz 631 ff.).