In der Form des sog. Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind das Bestehen einer Vertrauensgrundlage, dass die betroffene Person von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und deren Fehlerhaftigkeit nicht erkannte und nach Treu und Glauben auch nicht hätte erkennen müssen (gutgläubiges Vertrauen) und eine Vertrauensbetätigung, d.h. eine Disposition, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann.