Die X. AG habe nicht die Rechnung über den Gesamtbetrag zustellen lassen können, da die Kosten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen basierten. b) Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. In der Form des sog. Vertrauensschutzes verleiht er den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden.